in der Fassung vom 4. April 2006

§ 1

Der Verein, im Jahre 1897 auf Anregung von Professor Josef Ewen gegründet, führt den Namen »Verein Trierisch«. Er hat seinen Sitz in Trier und wurde am 21.11.1928 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier – VR 161/2 – eingetragen.

§ 2

(1) Der Verein Trierisch e. V., gegründet 1897, ist ein Zusammenschluss interessierter Bürger, die sich die Aufgabe gestellt haben, als gemeinnütziger Verein das »Trierische« zu bewahren und die Eigenart von Stadt und Trierer Land zu pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – unter Ausschluss jeglichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zu diesen Zielen gehören in Stadt Trier und Region:

  1. die Pflege des Brauchtums, besonders der Mundart,
  2. der Einsatz für die Belange der Denkmalpflege (Natur-, Kunst- und Baudenkmäler),
  3. die Förderung der Erforschung von Geschichte, Kunstgeschichte und Volkskunde.

(3) Diesen Bestrebungen widmet sich der Verein Trierisch insbesondere durch:

  1. Mundartveranstaltungen;
  2. Mitgliederversammlungen mit Berichten und Diskussionen zu grundsätzlichen Fragen der Stadtplanung und Denkmalpflege;
  3. Öffentliche Stellungnahmen zu aktuellen Vorgängen der Stadtplanung und Denkmalpflege;
  4. Vortragsveranstaltungen sowie Führungen und Ausflugsfahrten unter fachkundiger Leitung;
  5. Unterstützung von Veröffentlichungen, die Anliegen des Vereins aufgreifen;
  6. Herausgabe des »Neuen Trierischen Jahrbuchs«, das alljährlich Beiträge zur Geschichte und Kunstgeschichte, Denkmalpflege und Brauchtum des Trierer Landes bringt, sich der Mundartliteratur annimmt und auf neue Bücher und Publikationen zu all diesen Themen hinweist.

§ 3

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die einzelnen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

(1) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Notwendige und angemessene Auslagen, die den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen. Tätigkeiten, die Auslagen von mehr als dem Zehnfachen eines Jahresbeitrages erwarten lassen, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorstandes.

§ 5

(1) Mitglieder des Vereins können sein: Einzelpersonen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, sowie Firmen, Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Vorstand. Wird ein Antrag abgelehnt, so hat ihn der Vorstand auf Verlangen des Antragstellers der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich zahlbar.

(3) Der Austritt aus dem Verein bedarf einer formlosen Mitteilung an den Vorstand.

(4) Der Vorstand kann aus dem Verein ausschließen, wer gegen dessen Ziele gröblich verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. In allen Fällen muss der Vorstand dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im übrigen findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist, sowie dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt für jedes einzelne Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des Abs. (1) auf Grund mündlicher oder schriftlicher Vorschläge in geheimer oder offener Abstimmung. Eine Wahl im Block kann auf Antrag erfolgen.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter geleitet, die der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des neuen Vorsitzenden.

(4) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des ganzen Vorstandes beschließen. Der Antrag, der von 20 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand eingebracht werden muss, muss als besonderer Punkt auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

§ 7

(1) Der Vorstand beruft aus dem Kreise der Mitglieder einen Beirat für Denkmalpflege und wichtige Vereinsangelegenheiten. Er besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Beirat wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen und tagt gemeinsam mit dem Vorstand. Stimmenmehrheit entscheidet.

(2) Der Beirat muss zur Beratung von wichtigen, grundsätzlichen Fragen des Vereins und seiner Zwecke einberufen werden, besonders wenn eine Stellungnahme gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 3 abzugeben ist. Die mehrheitliche Entscheidung von Vorstand und Beirat gilt in diesem Falle als Meinungsäußerung des Vereins und ist für den Vorstand bindend.

(3) Der Vorstand kann aus den Reihen des Beirates Beisitzer zur Unterstützung seiner Arbeiten bestellen, diese sind mit beratender Stimme auch zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Beirates vorzeitig abberufen.

§ 8

(1) Für die Veröffentlichungen »Neues Trierisches Jahrbuch« (seit 1961) überprüft ein vom Vorstand berufener Redaktionsausschuss die redaktionellen Beiträge des Jahrbuchs. Der Vorsitzende des Vereins ist geborenes Mitglied im Redaktionsausschuss. Mitglieder des Redaktionsausschusses können frühestens zwei Jahre nach ihrer Berufung abberufen werden. Die außerredaktionellen Belange obliegen allein dem Vorstand.

(2) Über sonstige Veröffentlichungen entscheidet der Vorstand.

§ 9

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet im Frühjahr statt. Die Einberufung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Der Versammlung obliegen die Entgegennahmen des jährlichen Geschäftsberichtes, des jährlichen Kassenberichtes mit dem Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und alle vier Jahre dessen Neuwahl und die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist mehr als die Hälfte der Stimmen aller abstimmenden Mitglieder notwendig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwanzig Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es innerhalb von drei Monaten tun, wenn es von zwanzig Mitgliedern verlangt wird.

§ 10

Anschließend an die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese werden für die Wahlzeit des Vorstandes bestellt. Scheiden einer oder beide Kassenprüfer aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode zu tätigen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11

Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende des Vereins zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Deren Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Ernennung obliegt dem Vorstand.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, der Beschluss ist von mindest 3⁄4 der abstimmenden Mitglieder zu fassen. Das gesamte Vermögen des Vereins ist im Falle der Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die Durchführung der entsprechenden Beschlüsse darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 13

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung angenommen. Der bisherige Vorstand bleibt bis zum Ablauf seiner Wahlperiode im Amt. Nach Eintragung der Änderung in das Vereinsregister wird die Satzung im Neuen Trierischen Jahrbuch und auf der Vereinsseite im Internet veröffentlicht.

 

Trier, den 4. April 2006

Für den Vorstand: Herbert-Michael Kopp, Udo Köhler

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